• Kfz-Sachverstängigenbüro Sven Dondorf - ✆ 06108 - 795 6451
  • Dieselstraße 4
  • 63165 Mühlheim a.M.
  • Öffnungszeiten
  • MO - FR 09:00 bis 17:00 Uhr

Begriffe - kurz erklärt

Was bedeutet...

130% Grenze
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 %, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Nutzungsausfall
Im Fall eines Haftpflichtschadens kann, falls das eigene Fahrzeug benötigt wird, aber nicht mehr einsatzfähig ist, während der Ausfallzeit ein Ersatzfahrzeug oder eine Nutzungsentschädigung beansprucht werden. Die Ausfallzeit beginnt bei fahrfähigen und noch verkehrssicheren Fahrzeugen mit dem Beginn der Reparatur und endet mit dem Tag der Abholung vom Reparaturbetrieb. Bei nicht mehr fahrfähigen und nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugen beginnt diese Ausfallzeit bereits am Unfalltag. Bei Totalschaden erhalten Sie eine Wiederbeschaffungsdauer von max. 14 Kalendertagen.

Fiktive Abrechnung eines Schaden
Die Versicherung hat Reparaturkosten für die Beschädigung des Fahrzeugs grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden oder durch ein Gutachten zu ermittelnden Höhe zu zahlen. Denn der Geschädigte kann grundsätzlich verlangen, dass sein Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem Unfall befand. Entscheidet sich der Geschädigte die ermittelten Reparaturkosten auszahlen zu lassen, spricht man von einer fiktiven Abrechnung.

Reparaturbestätigung
Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug in Eigenregie (ohne Rechnungsvorlage) muss er, um den Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten erstattet zu bekommen, einen Reparaturnachweis erbringen. Der Geschädigte kann seinen Sachverständigen beauftragen, zur Dokumentation Fotos von dem instandgesetzten Fahrzeug anzufertigen, die er dann als Nachweis einreichen kann.

Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu dem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

Schadenmeldung
Sind aus einem Verkehrsunfall Ansprüche gegen die eigene Haftpflichtversicherung zu erwarten oder werden Forderungen gegen die eigene Fahrzeugversicherung (Kasko) gestellt, so besteht eine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag den Schaden innerhalb einer Woche an den zuständigen Versicherer zu melden. Bei klarer Haftungslage und fremd verursachten Unfällen ist dagegen eine Meldung durch den Geschädigten an die eigene Kfz-Versicherung nicht erforderlich.

Schadensminderungspflicht
Grundsätzlich ist jeder Geschädigte oder Versicherungsnehmer verpflichtet, alles nach seinen Möglichkeiten zu unternehmen, um den entstandenen Schaden gering zu halten. Manche Versicherer versuchen, unter Berufung auf die Schadenminderungspflicht des Geschädigten, die Zahlung berechtigter Schadenersatzforderungen zu verweigern. Das Recht des Geschädigten auf Einschaltung eines Anwaltes und Kfz-Sachverständigen oder die freie Auswahl eines Reparaturbetriebes oder Mietwagenunternehmens wird durch die Schadenminderungspflicht nicht berührt. Auch der Verkauf eines unfallbeschädigten Fahrzeuges im Haftpflichtschadenfall auf der Grundlage eines vom Sachverständigen festgelegten Restwertes ohne Rücksprache mit dem zahlungspflichtigen Versicherer stellt keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar. Dagegen sollte bei Kaskoschäden vor Verkauf des Unfallfahrzeuges oder Einleitung der Reparatur Kontakt mit dem Versicherer aufgenommen werden.

Abtretungserklärung
Da ein Autounfall kostenintensiv ist und der Geschädigte die Kosten für den Kfz-Sachverständigen nicht immer aus eigener Tasche vorauslegen möchte, hat der Geschädigte die Möglichkeit diese Kosten abtreten zu lassen. Zu beachten ist hierbei, dass diese Abtretung grundsätzlich lediglich einen Sicherungszweck erfüllt. Natürlich ist grundsätzlich jeder Geschädigte verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der Versicherung selbst durchzusetzen. Im Regelfall führt das Vorliegen einer Sicherungsabtretung jedoch dazu, dass die gegnerische Versicherung die Kosten für einen Kfz-Sachverständigen jeweils direkt an den Rechnungssteller ausgleicht

Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch aus Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten die Reparaturwürdigkeit nicht mehr vorliegt. Von einem unechten Totalschaden ist die Rede, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Vorschäden
Oftmals werden Alt- und Vorschäden nicht ordnungsgemäß deklariert. Als Altschäden bezeichnet man am Fahrzeug noch festzustellende und nicht reparierte Beschädigungen. Vorschäden bedeuten reparierte Altschäden. Sollte sich im Rahmen der Schadensabwicklung herausstellen, dass Vorschäden nicht ordnungsgemäß deklariert sind, ergeben sich hieraus sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen.

Wertminderung
Trotz technisch fehlerfreier Reparatur des Kfz kann dessen Wert durch den Unfall gemindert sein, da man ab diesem Zeitpunkt von einem Unfallfahrzeug spricht. Im Falle eines späteren Verkaufs kann das Fahrzeug unter Umständen einen geringeren Erlös erzielen als ein Fahrzeug ohne Vorschäden. Der Minderwert ist ein fiktiver Wert und wird durch den Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Schadenumfang wie auch das Fahrzeugalter werden hierbei berücksichtigt.

Wiederbeschaffungswert
Unter dem Wiederbeschaffungswert versteht man den Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um bei einem seriösen Fahrzeughändler ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes wird das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Anzahl der Vorbesitzer, der Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden, vorhandene Sonderausstattungen und Zubehör berücksichtigt. Des Weiteren die Fälligkeiten von Haupt- und Abgasuntersuchungen sowie im Wesentlichen alle übrigen, den Wert des Fahrzeuges beeinflussenden Faktoren einschließlich der regionalen und saisonalen Marktlage.